| I |
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Verkaufsbedingungen |
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1. |
Abnahme und Abnahmeverzug |
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Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Unternehmer berechtigt, ihm eine
angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit
angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Unternehmers, vom Vertrag
zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Rahmen einer Schadensersatzforderung kann der
Unternehmer 20% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht
nachweislich nur ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren
Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) abzunehmen, soweit dies
zumutbar ist. |
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2. |
Mängelansprüche |
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2.1 |
Die Allgemeine Garantieleistung beträgt zwei Jahre, bei gebrauchten Geräten und bei Reparaturen
jedoch sechs Monate. |
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2.2 |
Für Mängelansprüche des Kunden beträgt die Verjährungsfrist bei gebrauchten Gegenständen und wenn der
Kunde Unternehmer ist, ein Jahr, im übrigen zwei Jahre. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen mangelhafter
Baumaterialien, die für ein Grundstück oder Gebäude wesentlich und mit diesem fest verbunden sind und beim
Unternehmerrückgriff aus Anlass eines Verbrauchsgüterkaufes. |
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2.3 |
Der Kunde kann bei einer mangelhaften Sache zunächst nur die Beseitigung des Mangels oder die
Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Nacherfüllung). Der Unternehmer kann die vom Kunden gewählte Art der
Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert
der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art
der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Kunden
beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; auch diese kann der Unternehmer wegen
unverhältnismäßiger Kosten verweigern. Liefert der Unternehmer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, hat
der Kunde die mangelhafte Sache herauszugeben und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. |
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2.4 |
Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis
mindern. |
| II |
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Leistungs- und Reparaturbedingungen |
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1. |
Kosten für nicht durchgeführte Aufträge |
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Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in
Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil: |
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1.1 |
der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte; |
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1.2 |
der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt; |
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1.3 |
der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde; |
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1.4 |
die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik
nicht einwandfrei gegeben sind. |
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2. |
Bauleistungen werden insgesamt nach Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) erbracht. |
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3. |
Mängelansprüche |
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3.1 |
Die Allgemeine Garantieleistung beträgt zwei Jahre, bei gebrauchten Geräten und bei Reparaturen jedoch
sechs Monate. |
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3.2 |
Für Mängelansprüche, die nicht auf Bauleistungen an Gebäuden oder Grundstücken beruhen, beträgt die
Verjährungsfrist ein Jahr, wenn der Kunde Unternehmer ist, im übrigen zwei Jahre. |
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3.3 |
Der Unternehmer kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen
(Nacherfüllung). Der Unternehmer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten
möglich ist. Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, kann er vom Kunden die Herausgabe des mangelhaften Werkes und
Wertersatz für die gezogenen Nutzungen verlangen. |
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3.4 |
Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem Unternehmer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur
Untersuchung und Durchführung der Reparatur dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert
der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist der Unternehmer von der Mängelhaftung befreit. Dem Kunden ist
bekannt, dass der Unternehmer eine externe Datensicherung vor Arbeitsaufnahme voraussetzt. |
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3.5 |
Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder nach seiner Wahl
die Vergütung mindern. |
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4. |
Erweitertes Pfandrecht des Unternehmers an beweglichen Sachen |
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4.1 |
Dem Unternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des
Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher
durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem im
Besitz des Unternehmers befindlichen Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig sind. |
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4.2 |
Wird der Gegenstand vom Kunden nicht innerhalb von 4 Wochen nach Aufforderung abgeholt, kann der
Unternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnen. Erfolgt die Abholung nicht spätestens nach
drei Monaten, entfällt eine weitere Aufbewahrungspflicht und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder
Untergang. Einen Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Unternehmer ist
berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein
etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten. |
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4.3 |
Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten
Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen
sind vom Unternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten. |
| III |
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Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe |
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1. |
Preise und Zahlungsbedingungen |
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1.1 |
Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Unternehmers einschließlich Mehrwertsteuer. |
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1.2 |
Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen sind
nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und nur nach
besonderer Vereinbarung. |
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1.3 |
Der Kunde kommt auch ohne Mahnung neben den sonstigen gesetzlich geregelten Fällen spätestens in
Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen
Zahlungsaufstellung leistet. Ist unsicher, ob oder wann dem Kunden die Rechnung oder Zahlungsaufstellung zugegangen
ist, tritt an ihre Stelle der Empfang der gekauften Sache. |
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2. |
Eigentumsvorbehalt |
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Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag vom
Kunden geschuldeten Zahlungen Eigentum des Unternehmers. Gleiches gilt für Gegenstände, die der Unternehmer im Rahmen
von Reparatur- oder sonstigen Montage- Verträgen liefert, soweit diese Gegenstände nicht durch Einbau wesentliche
Bestandteile einer nicht dem Unternehmer gehörenden Sache werden. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle
Forderungen, die der Unternehmer gegenüber dem Kunden im Zusammen- hang mit seiner Lieferung oder Leistung
nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn eine Reparatur durch den Unternehmer unzumutbar verzögert wird oder
fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der Ansprüche aus dem Eigentumsvorbehalt dürfen die vom Eigentums- Vorbehalt
erfassten Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen oder verschenkt und auch nicht bei Dritten in
Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Unternehmer, so
ist ihm die Übertragung von Besitz oder Eigentum im gewöhnlichen Geschäftsgang seines Unternehmens unter der
Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus der Weiterübertragung an den Dritten einschließlich sämtlicher
Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Unternehmers bereits jetzt an den Unternehmer abgetreten werden. Während
der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch der Vorbehaltsware berechtigt, so lange er
seinen Verpflichtungen aus dem Eigentums- Vorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der
Kunde seinen fälligen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Unternehmer nach angemessener
Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware vom Kunden herausverlangen sowie nach Androhung mit
angemessener Frist unter Verrechnung auf seine Forderung durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche
Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Vorbehaltsware trägt der Kunde. Bei Teilzahlungs- Geschäften kann der
Unternehmer den Kaufgegenstand herausverlangen, wenn der Kunde trotz zweiwöchiger Zahlungsfrist mit zwei
aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens mit 10 % des Gesamtteilzahlungspreises (bei
einer Abzahlungsdauer von über drei Jahren mindestens 5 %) im Verzug ist. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei
Pfändung der Vorbehaltsware oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt hat der Kunde dem Unternehmer
sofort schriftliche Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der
Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet
werden müssen, soweit diese Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Kunde hat die Pflicht, die
Vorbehaltsware während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle vorgesehenen
Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich ausführen zu lassen. Der Unternehmer verpflichtet
sich, die ihm zustehenden Sicherungen freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden und noch nicht beglichenen
Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. |
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3. |
Nacherfüllung, Rücktritt |
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3.1 |
Liefert der Unternehmer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache oder stellt der er ein
neues Werk her, so kann er vom Kunden die mangelhafte Sache oder das mangelhafte Werk herausverlangen und Wertersatz
für die gezogenen Nutzungen fordern. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige
lineare Wert- Minderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamt- Nutzungsdauer
unter Berücksichtigung der Mangelhaftigkeit der Sache oder des Werks an. |
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3.2 |
Bei Rücktritt sind Unternehmer und Kunde verpflichtet, sich die voneinander empfangenen Leistungen
zurückzugewähren. Für gezogene Nutzungen hat der Kunde Wertersatz zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes gilt III.
3.1 Satz 2 entsprechend. |
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4. |
Haftungsausschlüsse |
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4.1 |
Von jeglicher Mängelhaftung ausgeschlossen sind: Mängel, die der Kunde durch Beschädigung, falschen
Anschluss, falsche Bedienung oder unsachgemäße Eingriffe verursacht hat oder die durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag
oder Verschleiß, Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile, nichtbestimmungs- gemäßen Gebrauch,
Verschmutzung, außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse verursacht wurden oder Mängel,
die der Kunde nicht unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Wochen angezeigt hat. Darüber hinaus sind bei Produkten
der Unterhaltungselektronik von jeglicher Haftung ausgeschlossen: Mängel, die durch schlechte Empfangsqualität,
ungünstige oder nachträglich geänderte Empfangsbedingungen, mangelhafte Antennen, Beeinträchtigung des Empfangs oder
Betriebs durch äußere Einflüsse, vom Kunden eingelegte ungeeignete oder mangelhafte Batterien, verschmutzte
Magnetköpfe oder die unsachgemäße Behandlung von Abtastnadeln bedingt sind. |
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4.2 |
Der Unternehmer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe
fahrlässig verursacht hat. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, insbesondere
aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. |
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4.3 |
Bei Durchführung der Reparatur kann es zu Daten- und oder Softwareverlusten kommen. Der Unternehmer
übernimmt daher keine Haftung für die Sicherung eines vorhandenen Daten- und oder Softwarebestandes, soweit nicht
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln nachzuweisen ist. Es unterliegt vielmehr allein der Verantwortung des Kunden
vor Reparaturauftrag für eine erforderliche Datensicherung Sorge zu tragen. Das Wiederherstellen des Datenbestandes obliegt
dem Kunden. Die Kosten für etwaige Wiederherstellung des Datenbestandes durch den Unternehmer, sofern dies möglich ist,
hat der Kunde zu tragen. |
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5. |
Gerichtsstand |
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Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten
einschließlich Wechsel - und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Unternehmers. Der
gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser AGB unwirksam
sein, so zieht dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages nach sich. Die unwirksame Regelung wird durch die einschlägige
gesetzliche Regelung ersetzt. Die Geltung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen, es gilt deutsches Recht. |